
ERBRECHT TÜRKEI
Türkisches Erbrecht
- Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge im türkischen Erbrecht ist mit dem deutschen Recht vergleichbar.
- Ehegattenerbrecht
Neben den Erben der ersten Ordnung (Kindern) erbt der Ehegatte ein Viertel, neben Erben der zweiten Ordnung (Eltern) die Hälfte. Unter Anrechnung auf seinen Errungenschaftsteil bei dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (vergleichbar mit dem Zugewinnanteil bei der Zugewinngemeinschaft), kann dem überlebenden Ehegatten ein Nießbrauch/Wohnrecht an der Familienwohnung und dem Hausrat eingeräumt werden.
- Testament
Das türkische Recht kennt das eigenhändige, das öffentliche (notarielle) und das Nottestament. Das eigenhändige Testament ist vom Erblasser zu schreiben, zu unterschreiben und mit Ort (Soll) und Datum (Muss) zu versehen. Gemeinschaftliche Testamente sind nicht zulässig.
- Erbeinsetzung
Erbeinsetzungen, Teilungsanordnungen und Vermächtnisse sind ebenso möglich, wie die Regelung einer Vor- und Nacherbschaft und ebenso zulässig ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers.
- Pflichtteilsberechtigte
Pflichtteilsberechtigte sind der Ehegatte, die Kinder, die Eltern des Verstorbenen, aber auch die Geschwister. Der Pflichtteilsanspruch ist im Gegensatz zum Zugehörigen Land Erbrecht, wo der Pflichtteilsanspruch als schuldrechtlicher Anspruch gegen die übrigen Erben konzipiert ist, als Noterbrecht ausgestaltet. Der Pflichtteilsberechtigte ist in Höhe seines Pflichtteils an der Erbschaft beteiligt. Die Pflichtteilsquote beträgt für einen Abkömmling ½, für jeden Elternteil ¼ und für jeden Geschwisterteil 1/8. Neben den gesetzlichen Erben erhält der Ehegatte das gesamte Erbteil und in den übrigen Fällen ¾ des gesetzlichen Erbteils.
- Erbschein
Um über ein Erbe verfügen zu können, benötigen Sie sowohl nach Zugehörigen Land als auch nach türkischem Recht einen Erbschein. Ob Sie einen deutschen oder einen türkischen Erbschein benötigen richtet sich nach den Bestimmungen des Konsularvertrages.
- Türkischer Erblasser – bewegliches Vermögen in Zugehörigen Land
Wenn ein türkischer Staatsangehöriger verstorben ist und in sein Heimatland ausschließlich bewegliches Vermögen hinterlassen hat, genügt nach § 14 des Nachlassabkommens zum Nachweis des Erbrechtes in Deutschland ein türkischer Erbschein. Dieser türkische Erbschein muss dann, um in Deutschland Geltung zu erlangen, gem. § 17 des Nachlassabkommens durch eine türkische Auslandsvertretung in Heimatsland beglaubigt werden. Teilweise wird anstelle einer Beglaubigung auch eine Apostille akzeptiert.
- Türkischer Erblasser – unbewegliches Vermögen in Zugehörigen Land
Wenn ein türkischer Staatsangehöriger verstorben ist und in Heimatsland unbewegliches Vermögen hinterlassen hat, benötigen die Erben zum Nachweis ihres Erbrechtes in Heimatsland nach § 14 II i.V.m. § 17 des Nachlassabkommens einen Heimatsland Erbschein. Den Antrag auf Ausstellung des Erbscheins kann der Erbe, wenn er seinen Wohnsitz in Deutschland hat, direkt bei dem zuständigen Amtsgericht/Nachlassgericht am letzten inländischen Wohnsitz des Verstorbenen stellen. Falls die Erben ihren Wohnsitz in der Türkei haben, ist der Antrag bei der für ihren Wohnsitz in der Türkei zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu stellen
- Auslaendische Erblasser – unbeweglicher Nachlass in der Türkei
Sofern ein Auslændische Staatsangehöriger in der Türkei oder in heimatsland verstirbt und in der Türkei unbewegliches Vermögen hinterlässt, benötigen seine Erben zum Nachweis ihres Erbrechtes in der Türkei einen türkischen Erbschein. Hierzu muss zumindest einer der Erben sich an ein beliebiges türkisches Zivilgericht wenden und einen Antrag auf Ausstellung des Erbscheins stellen.
- Auslandische Erblasser – beweglicher Nachlass in der Türkei
Wenn ein deutscher Staatsangehöriger in der Türkei oder in Heimatsort verstorben ist und bewegliches Vermögen in der Türkei hinterlassen hat, genügt zum Nachweis des Erbrechtes in der Türkei ein deutscher Erbschein. Falls die Erben ihren Wohnsitz in der Türkei haben, ist der Antrag bei der für Ihren Wohnsitz in der Türkei zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu stellen. Falls der Erbe seinen Wohnsitz in Heimatsort hat, stellt er seinen Antrag direkt bei dem zuständigen Amtsgericht/Nachlassgericht am letzten inländischen Wohnsitz des Verstorbenen. Dieser Erbschein muss dann, um in der Türkei Geltung zu erlangen, gem. § 17 des Nachlassabkommens durch eine deutsche Auslandsvertretung beglaubigt werden. Teilweise wird anstelle einer Beglaubigung auch eine Apostille akzeptiert.
Ausländische Stiftungen haben keine Möglichkeit, Eigentum zu Erwerben und zu Erben
Auch der Erwerb von Grundeigentum im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge ist uneingeschränkt möglich. Nur bei der gewillkürten Erbfolge gilt eine Beschränkung der Grundstücksgröße auf 2,5 ha (30 ha mit Ausnahmegenehmigung des Ministerrates). Bei bestehenden gesetzlichen Erwerbsverboten muss dieses Grundeigentum jedoch umgehend an türkische Staatsangehörige oder an juristische Personen türkischen Rechts veräußert werden.
- Erbschaftssteuer
Türkische Erben unterliegen grundsätzlich unabhängig von ihrem Wohnsitz und dem Belegenheitsort der Immobilie der türkischen Erbschaftssteuer. Ausländer haben ebenfalls unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen die Erbschaft nach türkischem Recht zu versteuern, wenn sie Vermögenswerte in der Türkei erben oder wenn sie Vermögenswerte eines türkischen Staatsangehörigen erben und sie ihren eigenen Wohnsitz in der Türkei haben.
Für Erbschaften in der Türkei gelten die nachfolgend genannten Steuersätze:
Der Freibetrag für Ehegattin oder den Ehegatte beträgt ohne Kinder 292.791,00 TL. Wenn die Kinder mit einem Elternteil gemeinsam sind, beträgt dann der Freibetrag in 2020pro Person ( Elternteil oder Kinder) 146.306,00 TL.
Bis zu diesem freien Betrag werden keine Erbschaftssteuern bezahlt. Danach sind;
für den Betrag bis 350.000 TL %1
ab 850.000 TL %3 ab 3.300.000TL %7
ab 1.800.000TL %5 ab 6.300.000 TL %10

